AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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Artikel 12
Kommentierung
1
Diese Abweichungsermächtigung an den Fahrer deckt auch das Verkehrsunternehmen bzw. Arbeitgeber. Inhaltlich entspricht sie jener, die § 15d AZG für sonstige Fahrzeuge vorsieht. Daher genügt grundsätzlich der Verweis auf die dortige Kommentierung (Pkte. II und III). Insbesondere bedarf es der engeren Voraussetzungen des § 20 AZG nicht, sondern genügt für diese Abweichungsermächtigung die Vereinbarkeit mit der Sicherheit im Straßenverkehr (siehe Rz. 2 zu § 15d AZG).
2
Jedenfalls weitergehend als in § 15d AZG wird die Abweichungsermächtigung auch die Arbeitszeithöchstgrenzen und Mindestruhezeiten selbst umfassen, da sich die Abweichungsermächtigung auf die Artikel 6 bis 9 bezieht, Art. 6 Abs. 2 erkennbar auch die wöchentlichen Höchstarbeitszeiten umfasst und die Mindestruhezeiten ohnedies in Art. 8 geregelt und damit ausdrücklich erfasst sind.