AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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Artikel 3
Übersicht
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Rz | ||
I. | Grundsätzliches zu den ausgenommenen Fahrzeugen | 1-4 |
II. | Praktische Bedeutung | 5 |
I. Grundsätzliches zu den ausgenommenen Fahrzeugen
1
Die Ausnahmen des Art. 3 sind nur für Fahrzeuge erforderlich, die im Straßenverkehr für Beförderungen eingesetzt werden und von ihrer Größe her an sich unter die Legaldefinition des Art. 2 Abs. 1 lit. a oder b fallen. Für alle anderen Fahrzeuge (z. B. Fahrzeuge bis zu 3,5 t oder Pkw mit höchstens 8 plus 1 Sitzplätzen) bedarf es mangels Erfassung von vornherein keiner Ausnahme.
Ergänzende Ausnahmen ermöglicht Art. 13 Abs. 1. Siehe dazu § 24 Abs. 2b KFG, dessen Z 1 für bestimmte Fahrzeuge eine gänzliche Freistellung enthält, dessen Z 2 für bestimmte Fahrzeuge eine bedingte Freistellung enthält, nämlich nur für Lenker, bei denen das Lenken nicht die Haupttätigkeit darstellt, und dessen Z 3 nur in Bezug auf die Fahrtunterbrechungen von der Anwendung des Art. 7 freistellt.
Inhaltlich weitestgehend ident sind die gänzlichen, bedingten oder teilweisen Freistellungen durch die auf § 15e Abs. 1 AZG gestützte Lenker/innen-Ausnahmeverordnung L-AVO BGBl. II 2010/10 (enthält darüber hinaus auch eine bis Ende 2013 befristete Abweichung von § 17 Abs. 1 AZG für den regionalen Kraftfahrlini...