AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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Artikel 1
Übersicht
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Rz | |||
I. | Wirkungen der EG-Verordnung | 1-3 | |
II. | Einzelzwecke der Bestimmungen | 4-7 | |
1. | Die verschiedenen Zwecke | 4-5 | |
2. | Ihre Bedeutung bei der Auslegung | 6-7 |
I. Wirkungen der EG-Verordnung
1
EG-Verordnungen stehen in der Normenhierarchie über dem innerstaatlichen Recht und unterliegen nicht der Disposition durch den heimischen Gesetzgeber. Wie alle EG-Verordnungen gilt auch die Lenkzeiten-VO Nr. 561/2006 samt der sachlich zugehörigen, durch diese EGVO novellierten Kontrollgerät-VO (EWG) Nr. 3821/85 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar, anders als grundsätzlich bloße Richtlinien, die jeweils der innerstaatlichen Umsetzung bedürfen (zur Umsetzung der diversen Arbeitszeit-RL der Europäischen Union siehe die in § 32 AZG enthaltenen RL-Zitierungen). Die thematisch wichtigste - die RL 2003/88/EG - ist im Wege der § 13a bis 13c AZG umgesetzt.
2
Die unmittelbare Geltung hat zur Folge, dass im österreichischen AZG nur im Kontext bewusster Ausweitungen des Anwendungsbereichs auf die VO Nr. 561/2006 verwiesen wird (§ 13a Abs. 2 AZG, dazu dort insb. Rz 8).
3
Lediglich die Sanktionen bei Verstößen gegen diese EG-Verordnungen sind durch spezifische österreichische Bestimmungen umgesetzt, so in § 28 Abs. Abs. 5 und 6 AZG und § 27 Abs. 2, 2a-2c ARG. Grundlage für ...