AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 12d Recht auf Information
Gesetzesmaterialien: EB RV 1180 BlgNR XXI. GP
„Zu § 12d:
Es soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer nicht deshalb einen schlechteren Zugang zu Informationen über wichtige Betriebsgeschehnisse haben, weil die Information der Arbeitnehmer zu Zeiten erfolgt, zu denen sie nicht im Betrieb anwesend sind. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung genügt es, wenn der Arbeitgeber solche Informationen in einer Weise zugänglich macht, die Nachtarbeitnehmern und Tagarbeitnehmern in gleicher Weise eine Kenntnisnahme ermöglicht.“
Wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtarbeitnehmer berühren, werden - unbeschadet anderer spezieller Informationspflichten wie nach den § 2b, 3a AVRAG - vor allem Informationen über frei werdende, zu besetzende Tagarbeitsplätze, Abschluss von (auch) sie betreffenden Betriebsvereinbarungen, betriebliche Gesundheitsaktivitäten, Vorsorgeeinrichtungen, Betriebsausflüge udgl. sein. Die diesbezügliche Sicherstellungspflicht des Arbeitgebers kann wohl auch Aktivitäten und Informationen des Betriebsrats betreffen, soweit der Betriebsrat hiezu nach Lage der Dinge Anregungen und Hilfe bedarf.