AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 12c Versetzung
Gesetzesmaterialien: EB RV 1180 BlgNR XXI. GP
„Zu § 12c:
Damit wird für den Arbeitnehmer ein Anspruch geschaffen, im Fall einer gesundheitlichen Gefährdung bei Fortsetzung der Nachtarbeit nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten auf einen Tagesarbeitsplatz zu wechseln. Dadurch wird einerseits Art. 9 Abs. 1 lit. b der AZ-RL umgesetzt und gleichzeitig auch Art. 6 Abs. 1 des IAO-Übereinkommens erfüllt, da dieser nur einen Anspruch auf Wechsel bei Untauglichkeit zur Nachtarbeit vorsieht.
Darüber hinaus soll ein Anspruch auf Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz bei unbedingt notwendigen Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren bestehen. Dieser Anspruch gilt für die Dauer dieser Betreuungspflichten.
Ein Anspruch auf Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz besteht dann, wenn das Interesse des Nachtarbeitnehmers an der Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz höher zu bewerten ist als zwingende betriebliche Interessen.“
Übersicht
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Rz | |||
I. | Grundsätzliches | 1-3 | |
II. | Einzelfragen | 4-6 | |
1. | Anspruch und Sanktionierung | 4-5 | |
2. | Zustimmung des Betriebsrats? | 6 |
I. Grundsätzliches
1
In Frage kommt der Versetzungsanspruch bei allen Nachtarbeitnehmern, die in Bezug auf die Nachtarbeit auch die...