AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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S. 727Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom , hinsichtlich der Festlegung von Öffnungszeiten und Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe(Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010)LGBl. 2010/29 i.d.F. 2011/67 und 2012/41
Auf Grund der § 4a Abs 1 und 2, 5 Abs. 2 und 3, und 7 Z 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 62/2007, wird verordnet: