AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 8 Verlängerung der Arbeitszeit zur Vornahme von Vor- und Abschlußarbeiten
Übersicht
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Rz | |||
I. | Grundsätzliches zur Bedeutung des § 8 | 1-5 | |
1. | Funktion des § 8 | 1-4 | |
2. | Halbstunden-Begrenzung | 5 | |
II. | Einzelfragen | 6-14 | |
1. | Was bedeutet das Abstellen auf die betriebliche Arbeitszeit? | 6-7 | |
2. | Zu den einzelnen Anlass-Tatbeständen (Abs. 1 lit. a bis c, Abs. 3) | 8-12 | |
3. | Zu den Bedingungen der Überschreitbarkeit von 10 Gesamtstunden (Abs. 2) | 13-14 |
I. Grundsätzliches zur Bedeutung des § 8
1. Funktion des § 8
1
§ 8 ist keine Sonderbestimmung zur Normalarbeitszeit. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem systematischen Standort nach den § 6 und § 7.
2
Die Bestimmung ergänzt die Überstundengrenzen des § 7 Abs. 1 und 2 und erhöht für häufige, aber nichtsdestoweniger spezielle Konstellationen eigenständig die Grenzen der Tagesarbeitszeit. Allerdings kann Abs. 1 infolge Identität seiner Tageshöchstgrenze mit jener in § 7 Abs. 1 nur dort von Bedeutung sein, wo die dortige bzw. die in Abs. 2 allenfalls verlängerte normale Wochengrenze für zulässige Überstunden schon durch Überstunden an anderen Tagen erschöpft ist oder erschöpft würde und daher ohne § 8 Abs. 1 kein Raum mehr für zulässige Überstunden wäre. Insofern e...