AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 32b Bezugnahme auf Richtlinien
1
Diese Bestimmung entspricht wortgleich jener des § 32 AZG. In der Sache selbst gilt:
2
Als Feststellung mit (letztlich bloßem) Behauptungscharakter hat diese Bestimmung keinen besonderen Wert. Sollte die eine oder andere Richtlinie nicht ausreichend umgesetzt sein, steht § 32 entsprechenden Urteilen des EuGH nicht im Wege.
3
Was verbleibt, ist einerseits der Informationswert dieser Hinweise auf umgesetzte bzw. umzusetzende EG-Richtlinien und andererseits das Gebot, die konkreten innerstaatlichen Umsetzungsbestimmungen möglichst richtlinienkonform auszulegen.