AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 6 Überstundenarbeit
Übersicht
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Rz | ||||
I. | Zur Bedeutung dieser Bestimmung | 1–2 | ||
II. | Was gilt als Überstundenarbeit (Abs. 1 und 1a)? | 3–18 | ||
1. | Grundsatzergebnisse | 3–6 | ||
2. | Die einzelnen Varianten von Überstundenarbeit | 7–18 | ||
a) | Überschreitung der wöchentlichen Normalarbeitszeitgrenzen | 7–8 | ||
b) | Überschreitung bloß der täglichen Normalarbeitszeitgrenzen | 9–10 | ||
c) | Zeiten außerhalb der eingeteilten Normalarbeitszeit bzw. des Gleitzeitrahmens | 11–13 | ||
d) | Überschreitung bzw. Auszahlung von Übertragbarkeitssalden | 14–15 | ||
3. | Überstunden bei Teilzeitarbeit? Bloße Mehrarbeit? | 16–18 | ||
III. | Grenzen der Heranziehung zu Überstundenarbeit (Abs. 2) | 19–29 | ||
1. | Beschränkung auf zulässige Überstundenarbeit | 20–22 | ||
2. | Überwiegende Gegeninteressen im Einzelfall | 23–29 | ||
IV. | Bedeutung von Anordnungen | 30–37 | ||
1. | Anordnung von Überstunden und Gleichwertiges | 30–32 | ||
2. | Zurechnung von Überzeiten zum Arbeitgeber? | 33–37 |
I. Zur Bedeutung dieser Bestimmung
§ 6 regelt zu Überstunden zwei wichtige Fragen: (1) Was gilt als Überstundenarbeit? Dem dienen die Legaldefinitionen in den Abs. 1 und 1a. (2) Wann dürfen Arbeitnehmer zu Überstunden herangezogen werden?
1
Ersteres benötigt man zwar auch zur Einhaltung bestimmter Überstundengrenzen (konkret des § 7 Abs. 1 und 2), primär aber zur...