AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 26 Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften
1
Zu Abs. 1 ist auf die Ausnahmen von der Generalzuständigkeit der Arbeitsinspektion zu verweisen, die in § 1 Abs. 2 und 3 ArbIG für bestimmte Betriebsarten enthalten ist. Die Sonderzuständigkeit der Verkehrsarbeitsinspektion gemäß VerkehrsArbIG endete infolge Eingliederung mit .
2
Abs. 4 sichert die Gebührenbefreiung aller darin genannten Anzeigen ab, zu denen diese Bestimmungen verpflichten.