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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1832-6

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Dokumentvorschau
Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 25 Aufzeichnungen und Auskunftspflicht

1

Eigentlich erfüllen schon die nach § 26 AZG zu führenden Ist-Aufzeichnungen, soweit sie die erbrachten tatsächlichen Arbeitszeiten nach Kalendertagen und Uhrzeiten tagesaktuell wiedergeben und damit auch allfällige Beeinträchtigungen der Ruhezeiten erkennen lassen, die Anforderungen des § 25.

2

Ergänzungsbedarf besteht auf Grund der besonderen Anforderungen in § 25 nur hinsichtlich der Ersatzruhe, der Beschäftigung während der Ersatzruhe sowie hinsichtlich der Entlohnung der Ersatzruhe (§ 9 Abs. 1) und der Feiertagsarbeit (§ 9 Abs. 5). Entsprechende Aufschlüsselungen bzw. Erkennbarkeiten in den Lohn- und Gehaltskonten werden aber zu den Entlohnungsaufzeichnungen genügen, da das Gesetz keine davon eigenständigen Aufzeichnungen vorschreibt.

3

Gerade diese Entgeltaufzeichnungspflichten machen den Arbeitsschutzcharakter auch dieser besonderen Entgelte (vgl. -6, LE-AS 109.3. Nr. 1, ebenso VerfGH , DRdA 2005, 155) gut deutlich.

4

Zu den Einzelfragen betreffend Regelfallaufzeichnungen, ausnahmsweisen Saldenaufzeichnungen, Aktualität der Aufzeichnungen, Adressaten der Aufzeichnungspflicht und Zeiterfassungssysteme siehe insbesonde...

AZG | Arbeitszeitgesetz

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