AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 25 Aufzeichnungen und Auskunftspflicht
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Eigentlich erfüllen schon die nach § 26 AZG zu führenden Ist-Aufzeichnungen, soweit sie die erbrachten tatsächlichen Arbeitszeiten nach Kalendertagen und Uhrzeiten tagesaktuell wiedergeben und damit auch allfällige Beeinträchtigungen der Ruhezeiten erkennen lassen, die Anforderungen des § 25.
2
Ergänzungsbedarf besteht auf Grund der besonderen Anforderungen in § 25 nur hinsichtlich der Ersatzruhe, der Beschäftigung während der Ersatzruhe sowie hinsichtlich der Entlohnung der Ersatzruhe (§ 9 Abs. 1) und der Feiertagsarbeit (§ 9 Abs. 5). Entsprechende Aufschlüsselungen bzw. Erkennbarkeiten in den Lohn- und Gehaltskonten werden aber zu den Entlohnungsaufzeichnungen genügen, da das Gesetz keine davon eigenständigen Aufzeichnungen vorschreibt.
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Gerade diese Entgeltaufzeichnungspflichten machen den Arbeitsschutzcharakter auch dieser besonderen Entgelte (vgl. -6, LE-AS 109.3. Nr. 1, ebenso VerfGH , DRdA 2005, 155) gut deutlich.
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Zu den Einzelfragen betreffend Regelfallaufzeichnungen, ausnahmsweisen Saldenaufzeichnungen, Aktualität der Aufzeichnungen, Adressaten der Aufzeichnungspflicht und Zeiterfassungssysteme siehe insbesonde...