AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 22f Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen und bestimmten Dienstleistungsbetrieben
Gesetzesmaterialien: EB RV 1432 BlgNR XXII. GP
„ Zu Z 5 (§ 22f):
Die Einfügung der Bestimmungen von § 22d und 22e in den Lenker-Abschnitt macht eine Änderung der Paragrafenbezeichnung für die Sonderbestimmung für die Arbeitnehmer im Handel und in bestimmten Dienstleistungsbetrieben nötig.“
Übersicht
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Rz | ||
I. | Einordnung und Bedeutung | 1, 2 |
II. | Inhaltliche Hinweise | 3-7 |
I. Einordnung und Bedeutung
1
Die normative Bedeutung dieser Bestimmungen beschränkt sich auf Arbeitsleistungen an Samstagnachmittagen im Geltungsbereich des Öffnungszeitengesetzes, also in Betriebseinrichtungen für den Kleinverkauf von Waren (Läden, Verkaufsstellen) sowie auf diesem Gesetz vergleichbare (daher direkt kundenbezogene) Betriebseinrichtungen von Dienstleistungsbetrieben.
2
Die Frage der Sonn- und Feiertagsarbeit im Verkauf richtet sich indessen auch in diesem Geltungsbereich ausschließlich nach den Ausnahmen der besonderen ARG-Verordnungen des Bundesministers (siehe z.B. Art. XVII Z 2 und 5 der aktuellen arg-vo) bzw. der Landeshauptleute, soweit nicht die § 10, 10a, 11 und 16 bis 18 ARG greifen, für Verkaufsstellen indessen nach dem Öffnung...