AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 22c Abweichungen
Gesetzesmaterialien: EB RV 1432 BlgNR XXII. GP
„Zu Z 3 (§ 22c):
Es erfolgen lediglich Zitatanpassungen.“
Übersicht
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Rz | |||
I. | Geltungsbereichsprobleme | 1, 2 | |
II. | Inhaltliches | 3-7 | |
1. | Zu den Regelungsinhalten | 3-5 | |
2. | Zur Sanktionierung | 5-7 |
I. Geltungsbereichsprobleme
1
Da für die Lenker von VO-Fahrzeugen ohnedies die vergleichbare Abweichungsmöglichkeit unmittelbar nach Art. 12 EG-VO Nr. 561/2006 gilt und diese keiner österreichischen Regelung zugänglich ist, greift auch § 22c richtigerweise nur für jene Lenker, für die § 22b gilt (siehe daher dort die Rz. 1-4). Dem scheint die Vermerkpflicht im Arbeitszeitplan nach Z 3 zu widersprechen, welche ausdrücklich die Fälle des Art. 16 Abs. 1 EG-VO Nr. 561/2006 betrifft, die nur für nicht ausgenommene Lenker von VO-Fahrzeugen gelten und daher einer besonderen heimischen Regelung nicht zugänglich sind. Gemeint kann auch mit diesem Verweis daher nur die in § 22a Abs. 1 zweiter Satz vorgenommene Ausweitung auf Fahrtstrecken sein, die nicht unter die EG-VO fallen.
2
Daraus folgt zugleich, dass die offenbare Einschränkung auf § 22a Abs. 2 im Einleitungssatz des § 22c ein Redaktionsversehen sein muss und die besondere, sachbedingte Abweichungsmöglichkeit v...