AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 22a
Gesetzesmaterialien: EB RV 1432 BlgNR XXII. GP
„Zu Z 2 (§ 22a):
Für die Lenker von Kraftfahrzeugen, die unter die Lenkzeiten-Verordnung fallen, gelten deren Bestimmungen über die Dauer der wöchentlichen Ruhezeit (das ist Art. 8 Abs. 6 bis 9) unmittelbar. Für diese Lenker wird daher im Abs. 1 erster Satz festgelegt, dass die § 2 bis 5 und 19 nicht anwendbar sind, soweit sie die Dauer der wöchentlichen Ruhezeit betreffen. Im Satz 2 wird analog zu § 13 Abs. 3 AZG durch einen Generalverweis auf die Lenkzeiten-Verordnung die Geltung einheitlicher Rechtsvorschriften unabhängig von der Fahrtstrecke sichergestellt.
Für die Lenker von Kraftfahrzeugen, die nicht unter die Lenkzeiten-Verordnung fallen, gelten schon bisher die § 2 bis 5 und 19 unverändert. Einzig die bisherige Sonderregelung im Abs. 1a für den regionalen Kraftfahrlinienverkehr bleibt in Form des Abs. 2 fast unverändert erhalten. Es wird allerdings zur Verdeutlichung ergänzt, dass in diesen Fällen die § 22b und 22c zur Anwendung kommen. Der bisherige Abs. 2 muss dagegen (analog dem § 13 Abs. 5 AZG) entfallen.“
Übersicht
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Rz | |||
I. | Lenker von VO-Fahrzeugen (Abs. 1) | 1-5 | |
1. | Weitgehende Ausnahme | 1-3 | |
2. | Welche ARG-Bestimmungen bleiben gewahrt? | 4, 5 | |
II. | Bedingte Parallelausnahm... |