AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben
Gesetzesmaterialien: EB RV 591 BlgNR XXIII. GP
„Zu § 19 Abs. 4:
Der Anspruch auf eine wöchentliche Ruhezeit ergibt sich für jene Arbeitnehmer/innen, die der EU-OPS unterliegen, künftig unmittelbar aus dieser Verordnung (Z 1) bzw. allfälliger nationaler Durchführungsvorschriften, für alle übrigen wird die bisherige Regelung beibehalten (Z 2).“
Übersicht
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Rz | |||
I. | Grundsätzliches | 1-5 | |
II. | Inhaltliches zum Abweichungsrahmen | 6-10 | |
1. | Die kollektivvertraglichen Abweichungsermächtigungen | 6-9 | |
2. | Die Direktabweichung für das fliegende Personal | 10 |
I. Grundsätzliches
1
Wie die meisten Sonderbestimmungen des 5. Abschnitts (in dem 2010 der § 20 für die Krankenanstaltung durch modifizierten Transfer in § 7a KA-AZG entfallen ist) bezweckt § 19 - mit Ausnahme der diekten lex specialis des Abs. 4 für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen - keine unmittelbaren Ausnahmen für die in Abs. 1 angeführten Verkehrsunternehmen, sondern nur die Zulassung von Abweichungen durch Kollektivvertrag, wie Abs. 1 deutlich zeigt. Auch die in Abs. 2 enthaltenen Abweichungen sind nur der materielle Abweichungsrahmen, den § 19 dem Kollektivvertrag bei der Wochenend-, Wochen- und Fei...