AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 17 Messen und messeähnliche Veranstaltungen
Übersicht
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Rz | |||
I. | Grundsätzliches | 1-5 | |
1. | Zur insbesondere zeitlichen Breite der Ausnahme (Abs. 1) | 1, 2 | |
2. | Zur Ausnahme für Beauftragte beruflich berührter Besucherkreise | 3-5 | |
II. | Zum Anwendungsbereich | 6, 7 | |
1. | Messen (Abs. 3, 4 und 6) | 6 | |
2. | Messeähnliche Veranstaltungen (Abs. und 6) | 7 | |
III. | Meldepflichten (Abs. 7) | 7-12 |
I. Grundsätzliches
1. Zur insbesondere zeitlichen Breite der Ausnahme (Abs. 1)
1
Bei Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen sind die direkten, keiner Verordnung bedürfenden Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe inhaltlich und zeitlich wesentlich weiter als bei der Märkteausnahme des § 16.
2
Dass die Durchführungs-, Betreuungs- und Beratungsarbeiten während der Messeveranstaltung selbst (Abs. 1 Z 2 bis 3) zulässig sind, ist keine Besonderheit, schon eher, dass auch diese uhrzeitmäßig auf jeweils 9 bis 18 Uhr, bei Sommerzeit 10 bis 19 Uhr eingeschränkt sind. Da dies aber ausdrücklich unbeschadet der notwendigen Vor- und Abschlussarbeiten normiert ist, können solche Arbeiten, die ohne Zweifel im Sinne des § 8 Abs. 1 AZG gemeint sind (siehe daher die Kommentierung in Bd. 1, Rz. 8-11 zu § 8 AZG), auch zusätzlich erlaubt geleistet werden. Darüber hinaus umfasst die A...