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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1832-6

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 17 Messen und messeähnliche Veranstaltungen

Schrank

Übersicht


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Rz
I.
Grundsätzliches
1-5
1.
Zur insbesondere zeitlichen Breite der Ausnahme (Abs. 1)
1, 2
2.
Zur Ausnahme für Beauftragte beruflich berührter Besucherkreise
3-5
II.
Zum Anwendungsbereich
6, 7
1.
Messen (Abs. 3, 4 und 6)
6
2.
Messeähnliche Veranstaltungen (Abs. und 6)
7
III.
Meldepflichten (Abs. 7)
7-12

I. Grundsätzliches

1. Zur insbesondere zeitlichen Breite der Ausnahme (Abs. 1)

1

Bei Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen sind die direkten, keiner Verordnung bedürfenden Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe inhaltlich und zeitlich wesentlich weiter als bei der Märkteausnahme des § 16.

2

Dass die Durchführungs-, Betreuungs- und Beratungsarbeiten während der Messeveranstaltung selbst (Abs. 1 Z 2 bis 3) zulässig sind, ist keine Besonderheit, schon eher, dass auch diese uhrzeitmäßig auf jeweils 9 bis 18 Uhr, bei Sommerzeit 10 bis 19 Uhr eingeschränkt sind. Da dies aber ausdrücklich unbeschadet der notwendigen Vor- und Abschlussarbeiten normiert ist, können solche Arbeiten, die ohne Zweifel im Sinne des § 8 Abs. 1 AZG gemeint sind (siehe daher die Kommentierung in Bd. 1, Rz. 8-11 zu § 8 AZG), auch zusätzlich erlaubt geleistet werden. Darüber hinaus umfasst die A...

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