AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 13a Sonderregelung für den 8. Dezember
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | |||
I. | Grundsätzliches | 1, 2 | |
II. | Absicherung der Freiwilligkeit | 3-5 | |
1. | Besonderes Ablehnungsrecht mit Benachteiligungsschutz | 3, 4 | |
2. | Strafbarkeit | 5 |
I. Grundsätzliches
1
Fällt der 8. Dezember auf einen Sonntag, gilt er nicht als Feiertag, sodass sich eine Sonderregelung erübrigt. Fällt er indessen auf einen Werktag, würde die Feiertagsruhe greifen. Von dieser nimmt § 13a die freiwillige Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen aus, soweit diese offenhalten dürfen. Insofern ist die Feiertagsruhe bedingt aufgehoben.
2
Einen gesetzlich nicht erforderlichen, aber dennoch erfolgten Flankenschutz bietet den Arbeitnehmern der Handelsangestelltenkollektivvertrag, soweit er auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Die darin enthaltenen Einschränkungen der Beschäftigung auf bestimmte Tätigkeiten und Zeiten sind zwar arbeitsrechtlich einzuhalten, doch kann ihre Nichteinhaltung nach dem ARG erlaubte Arbeit weder öffentlich-rechtlich unzulässig machen noch deshalb zur Strafbarkeit führen. Neben Präzisierungen des Ablehnungsrechts sieht dieser KollV für die Beschäftigung besondere Ansprüche vor, nämlich zusätzlich zum Entgelt Freizeit, die bis 31. März des Fo...