AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 10a Reisezeit
Übersicht
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Rz | ||
I. | Welche Reisezeiten bewirken die Ausnahme? | 1, 2 |
II. | Zum Umfang der Ausnahme | 3-6 |
III. | Abgeltungs- und Ersatzruhefragen | 7-11 |
I. Welche Reisezeiten bewirken die Ausnahme?
1
Infolge Identität des Reisezeit- bzw. Reisebewegungszeitbegriffs mit § 20b AZG kann uneingeschränkt auf die dortige Kommentierung verwiesen und diese auch zu § 10a übernommen werden. Nicht erfasst sind daher auch die unechten Reisezeiten. Siehe daher Rz. 4-9 (echte Reisezeiten) und Rz. 10-13 (unechte Reisezeiten) zu § 20b AZG.
2
Auf das Verkehrsmittel selbst kommt es nicht an, sodass auch bloße Selbstlenkerfälle unter die Ausnahme fallen (a.a.O. Rz. 5). Die Unterscheidung „passive - aktive“ Reisezeit spielt für das ARG keine Rolle (ebenso Pfeil, Zeller Kommentar2, Rz. 6 zu § 10-15 ARG, im Anschluss an Löschnigg, FS Tomandl, 251). Auch die Höhe der Entlohnung kann keinen Unterschied machen.
II. Zum Umfang der Ausnahme
3
Die Ausnahme betrifft nur Zeiten der Reisebewegung, nicht aber Arbeitsleistungen i.e.S..
Für Letztere müsste, damit sie erlaubt ist, eine der Ausnahmen der § 10 und 11 bis 18 vorliegen. Liegen aber solche, die Arbeitsleistung selbst nach den § 10 und 11 bis 18 erlaubende Ausnahmen vor, erfassen sie - außer in Fällen ...