AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 3 Wochenendruhe
Übersicht
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Rz | ||||
I. | Rechtsnatur und Bedeutung der Wochenendruhe | 1-9 | ||
1. | Zwecke und Doppelnatur | 1-5 | ||
2. | Ausnahmen | 6-9 | ||
a) | Struktur | 6, 7 | ||
b) | Wochenruhe) | 8, 9 | ||
II. | Zum Begriff RuhezeitI | 10, 11 | ||
III. | Zur Mindestdauer und zeitlichen Lage der Wochenendruhe | 12-30 | ||
1. | Mindestdauer | 12-17 | ||
a) | Regelfälle | 12, 13 | ||
b) | Schichtarbeitsfälle | 14 | ||
c) | Großbaustellen etc. | 15 | ||
d) | Tageszeitungen und Montagfrühblätter | 16 | ||
e) | Sonstige Sonderbestimmungen | 17 | ||
2. | Zeitliche Lage | 18-30 | ||
a) | Späteste Beginnzeitpunkte | 18-24 | ||
b) | Früheste Endzeitpunkte | 25, 26 | ||
c) | Wann gelten diese Beginn- und Endzeitpunkte nicht? | 27 | ||
d) | Was gilt bei längerer Wochenendruhe? | 28-30 |
I. Rechtsnatur und Bedeutung der Wochenendruhe
1. Zwecke und Doppelnatur
1
Ruhepausen und Ruhezeiten - tägliche wie wöchentliche Ruhezeiten - bezwecken primär den Schutz vor Überforderung und damit Gesundheitsschutz. Sie engen die Verteilbarkeit der Arbeitszeit ein und schaffen ihrem Wesen nach unbezahlte arbeitszeitliche Freiräume. Das Rechtsinstitut einer wöchentlichen Ruhezeit - so auch die subsidiäre Wochenruhe nach § 4 - lässt sich ohne Probleme noch dem klassischen Arbeitszeitschutz zuordnen.
2
Demgegenüber bezweckt die Wochenendruhe infolge ihrer besonderen zeitlichen Lagerung freilich darüber Hinausgehendes, das sich...