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iFamZ 2, April 2023, Seite 79

Regelmäßige Zuwendung ist Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage

iFamZ 2023/50

§ 231 ABGB

Erhält der unterhaltspflichtige Vater von seinem Vater auf vertraglicher Grundlage eine jährliche Zahlung von zumindest 50.000 € und wird dieser Betrag zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten verwendet, ist er in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, selbst wenn die Zuwendung als Schenkung oder als Vorwegabfindung der Pflichtteilsansprüche deklariert ist.

(…) 2. Der Vater hat gegen seinen Vater (= den väterlichen Großvater) einen vertraglichen Rechtsanspruch auf Erhalt einer jährlichen Geldleistung von (zumindest) 50.000 €. Ob es sich dabei – wie im zugrunde liegenden Vertrag festgehalten – um eine Schenkung oder aber um die (teilweise Vorweg-)Abfindung seiner Pflichtteilsansprüche handelt, ist ohne entscheidende Bedeutung, weil die dem Vater zugesagten Beträge in der Vergangenheit zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Familie dienten, zumal das Erwerbseinkommen des Vaters relativ gering war.

3. Die Mutter hat zwar im Vertrag anerkannt, dass die Zuwendungen an den Vater in einem allfälligen nachehelichen Aufteilungsverfahren nicht der Aufteilung als eheliches Vermögen unterliegen und auch nicht in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen...

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