AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 1 Geltungsbereich
1
Im Hinblick auf die besondere Ermächtigung in § 15e Abs. 1 AZG verfügt die L-AVO (ausschließlich) für den innerstaatlichen Straßenverkehr für LenkerInnen bestimmter Fahrzeuge bei deren zweckbestimmter Verwendung einerseits generelle Ausnahmen von der Anwendung der Verordnungen EG Nr. 561/2006 und EWG Nr. 321/85 (Kontrollgeräte), die ohne diese Freistellungen auch für den innerstaatlichen Straßenverkehr gelten würden.
Die Ausnahmen des Abschnitts 2 bewirken gänzliche Ausnahmen von diesen EG-Bestimmungen.
2
Ihrer Struktur nach sind die Ausnahmen nach generellen Freistellungen (§ 2) und bloß eingeschränkten Freistellungen (§ 3) zu unterscheiden.
Während es bei § 2 nicht darauf ankommt, ob das Lenken der freigestellten Fahrzeuge für die Lenker die Haupt- oder eine bloße Nebentätigkeit darstellt, darf das Lenken für die eingeschränkte Freistellung nach § 3 nicht die Haupttätigkeit darstellen, sondern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses insbesondere zeitlich nur untergeordnete Bedeutung haben, gemeint in dem Sinne, dass eine andere Täütigkeit die Haupttätigkeit sein muss. Ist das Lenken die Haupttätigkeit, greift bei den in § 3 genannten Fahrzeugen und Zwecken die Freistellung des § 3 überhaupt ...