AZG | Arbeitszeitgesetz
2. Aufl. 2012
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§ 33 Inkrafttreten und Vollziehung
Gesetzesmaterialien:
EB RV 1685 BlgNR XXIV. GP
„Zum Abschnitt Organisatonsreform der Arbeitsinspektion:
„Durch die Optimierung der Organisation der Arbeitsaufsicht als Bestandteil der Verwaltungsreform im Zuständigkeitsbereich des Bundes durch Eingliederung der Verkehrs-Arbeitsinspektion in die Arbeitsinspektion soll die Bündelung des Expertenwissens, die Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und entbehrlichem Verwaltungsaufwand, die Nutzung von Synergieeffekten und die Kostenreduktion beim Personal- und Sachaufwand des Bundes erreicht werden. Die bisherige Situation, dass den Verkehrsbetrieben weiterhin nur ein Ansprechpartner für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zur Verfügung steht (One-Stop-Shop) soll dabei beibehalten werden.
Zu Z 2 und 3 (§ 33 Abs. 3) sowie 4 (§ 33 Abs. 4):
Durch die Änderungen in § 33 Abs. 3 und 4 werden die Regelungen über die Vollziehung an den Aufgabenübergang adaptiert sowie die Bezeichnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz aktualisiert.“
EB RV 141 BlgNR XXIII. GP
„Zu § 33 Abs. 1u:
Die relativ lange Legisvakanz bis zum Inkrafttreten am soll es den Kollektivvertragsparteien ermögli...