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Änderung der Sachbezugswerteverordnung aufgrund der COVID-19-Krise
Verzögerungen infolge der COVID-19-Krise ziehen in vielen Bereichen ungeplante Folgen nach sich, so auch hinsichtlich der Ermittlung des PKW-Sachbezugs beim Übergang von der Bewertung nach NEFZ-Wert auf den WLTP-Wert. Diesbezüglich hat die Finanzverwaltung eine Übergangsbestimmung geschaffen.
Umstellung vom NEFZ-Wert auf den WLTP-Wert
Für Kraftfahrzeuge, die
nach dem erstmalig zugelassen werden und
für die im Typenschein bzw Einzelgenehmigungsbescheid gemäß Kraftfahrgesetz 1967 der WLTP-Wert bzw WMTC-Wert der CO2-Emissionen ausgewiesen ist,
der nicht mehr als 141 Gramm pro Kilometer beträgt,
ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 € monatlich, anzusetzen. Ist der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen höher als 141 Gramm pro Kilometer, ist ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 € monatlich, anzusetzen.
Mit BGBl II 2020/221, ausgegeben am , wurde nunmehr in der Sachbezugswerteverordnung eine Übergangsregelung (§ 8 Abs 8 Z 2a) im Hinblick auf die Be...