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DBA-rechtliche Ansässigkeit nach Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungssteuer
Schweden hat bereits im Jahr 2005, rückwirkend zum (und damit vor Österreich am ), die Erbschaft- und Schenkungssteuer abgeschafft. Anders als gegenüber Österreich hat Deutschland das DBA mit Schweden aber nicht gekündigt, sondern erst 2023 mit der Ankündigung eines Änderungsprotokolls reagiert. Muscheits (https://der-betrieb.de/meldungen/abkommensrechtliche-ansaessigkeit-nach-abschaffung-von-erbschaft-und-schenkungsteuer-in-schweden/) begründet dies nachvollziehbar damit, dass die fehlende Besteuerung in Schweden erst durch mehrere Entscheidungen des FG Baden-Württemberg aus dem Jahr 2020 bekannt wurde (FG Baden-Württemberg , 7 K 2777/18, 7 K 2778/18 und 7 K 2779/18). Während das FG Baden-Württemberg zum Ergebnis gekommen war, dass durch die Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungssteuer das DBA Deutschland – Schweden keine Änderung erfahren habe, hat nunmehr aber der BFH mit seinem Urteil vom , II R 27/20, diese Urteile aufgehoben, weil ohne Besteuerung in Schweden keine Ansässigkeit in Schweden mehr gegeben sei.