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Keine Betriebsstätte durch Subunternehmer im Umsatzsteuerrecht
Tsielepis (H&I 2023/217) analysiert das Cabot Plastics Belgien, C-232/22, wonach auch ein eng verbundener Subunternehmer keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte eines ausländischen Auftraggebers begründen kann. Im konkreten Fall hat die in der Schweiz ansässige Cabot Switzerland GmbH die mit ihr gesellschaftsrechtlich eng verbundene belgische Gesellschaft Cabot Plastics beauftragt, bestimmte Rohstoffe zu veredeln. Die daraus entstehenden Produkte verkaufte Cabot Switzerland von Belgien aus an verschiedene Kunden. Die dafür notwendigen, im Eigentum von Cabot Plastics stehenden Anlagen, durfte diese nur für Cabot Switzerland verwenden, nicht für Aufträge anderer Kunden. Nach dem EuGH verfügte Cabot Switzerland in Belgien damit dennoch nicht iSd Art 44 MwStSyst-RL in hinreichend beständiger und geeigneter Weise über eine personelle und technische Ausstattung, die es ihr tatsächlich ermöglichte, die Dienstleistungen dort zu empfangen und zu verwenden.