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Änderungen des Art 8 UN-MA in Fällen der Seeschifffahrt und Luftfahrt
Der UN-Steuerausschuss erwägt derzeit eine Überarbeitung insbesondere des Art 8 (Alternative B) UN-MA. Konkret wird vom UN-Steuerausschuss vorgeschlagen, dass Einkünfte aus dem internationalen Seeschifffahrt- und Flugverkehr nicht mehr ausschließlich im Ansässigkeitsstaat der Seeschifffahrt- oder Fluggesellschaft besteuert werden, sondern zusätzliche quellenbasierte Besteuerungsrechte in jenen Staaten geschaffen werden, in denen mit dem Schiff gefahren oder dem Flugzeug geflogen wird oder wo Einnahmen generiert werden. In Abs 15 wird die Frage aufgeworfen, ob der neue Vorschlag auf internationale Schifffahrtsaktivitäten beschränkt oder auch auf Fluggesellschaften angewendet werden soll. Fonseca/Giner (Kluwer Taxblog ) bringen zehn Gründe vor, warum dieser Vorschlag den internationalen Luftverkehr nicht umfassen dürfe und für diesen der aktuelle Wortlaut des Art 8 UN-MA beizubehalten sei.