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Musterfälle zur Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger nach dem Kassenstaatsprinzip
Kudert/Strus (PIStB 2023, 282 ff) stellen anhand von Musterfällen die innerstaatliche Besteuerung und DBA-rechtliche Zuweisung der Besteuerungsrechte von in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern dar, die ihr Entgelt von einer deutschen „Kasse“ bekommen. Ohne DBA greifen in Deutschland § 1 Abs 4 iVm § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b dEStG sowie § 1 Abs 2 dEStG, wonach Deutschland jedenfalls besteuern darf. Eine Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 34c dEStG komme nicht in Betracht, weil diese eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland voraussetzt; eine Doppelbesteuerung könne nur aus Billigkeitsgründen nach § 227 dAO vermieden werden. Nach ständiger Rechtsprechung und Auffassung der Finanzverwaltung sei nicht einmal ein Dienstverhältnis mit der öffentlichen Kasse (Kassenträger) in Deutschland erforderlich, um die beschränkte Steuerpflicht zu begründen; es reiche auch ein privatwirtschaftlicher Arbeitgeber, soweit das Gehalt aus inländischen öffentlichen Kassen finanziert wird. Dieses Besteuerungsrecht Deutschlands könne allerdings im DBA-Fall trotz einer Art 19 OECD-MA nachgebildeten Bestimmung nicht in allen Fällen durchgesetzt werden.