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BFG: Keine Anrechnung ausländischer Steuer ohne Zahlungsnachweis
Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Art 23 DBA Italien ist ableitbar, dass eine tatsächliche Steuerzahlung in Italien vorliegen muss. Die Vorlage eines ausländischen Steuerbescheides ist zwar nicht zwingend erforderlich, allerdings muss im Ausland tatsächlich eine Besteuerung erfolgt sein und diese auch nachgewiesen werden.
Hinsichtlich der Nachweisführung der Steuerentrichtung sind die allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts, insbesondere § 138 BAO, anzuwenden. Als Beweismittel kommt gemäß § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist.
Wenn die Partei die sie treffende erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Behörde den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) festzustellen.
Sachverhalt: Der in Österreich ansässige Beschwerdeführer betrieb in Italien einen Gewerbebetrieb (Pferdetransportunternehmen). Im Jahr 2014 beantragte er die Anrechnung der in Italien auf den Gewerbebetrieb entfallenden Steuer. Zum Zeitpunkt der Abgabe der österreichischen Steuererklärung lagen noch keine Daten aus Italien vor. Daher wurde am ein vorläufiger ESt-Bescheid erteilt, in dem die in der Steuererklärung angege...