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Anwendung der DBA-Entlastungsverordnung bei laufender Geschäftsverbindung
EAS 2638 befasste sich mit dem Fall einer österreichischen Medien-GmbH, die von ausländischen Vertragspartnern lizenzpflichtige Rechte „einkaufte“ und diese nach Maßgabe der von ihr getätigten Produktverkäufe quartalsweise abrechnete. In der EAS wurde hierzu festgestellt, dass dann, wenn mit dem ausländischen Geschäftspartner eine laufende Geschäftsverbindung besteht, es nicht erforderlich ist, dem Geschäftspartner für jede einzelne Zahlung einen gesonderten Vordruck ZS-QU2 abzuverlangen. Da bei der ersten quellensteuerentlasteten Auszahlung aber noch nicht die weiteren in dem betreffenden Jahr zu leistenden Vergütungen bekannt sind, wurde es als ausreichend angesehen, in einem solchen Fall in dem Vordruck ZS-QU2 bzw. ZS-QU1 (bei der in Teil III unter lit. c gestellten Frage nach der Höhe der nach inländischem Recht abzugspflichtigen Einkünfte) auf einen Ergänzungsbeleg hinzuweisen, aus dem diese Daten verlässlich ablesbar sind. In einem solchen Fall würde den Dokumentationsanforderungen der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, noch „ausreichend“ (im Sinn von § 5 Abs. 1 Z 1 der VO) entsprochen. Denn durch den Hinweis auf den (nachträglich) zu erstellenden summarischen Gesamtbeleg geben die aus...