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Progressionsvorbehalt bei deutschen Sozialversicherungspensionen
Bezieht ein in Österreich ansässiger Pensionist aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit für ein deutsches Unternehmen Renten aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung, sind diese Renten gemäß Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA Deutschland in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen.
Die für Belange des Progressionsvorbehalts anzusetzenden ausländischen Einkünfte sind stets nach österreichischem Recht zu ermitteln. Der Umstand, dass die Renten in Deutschland nur mit einem Ertragsanteil von 50 % versteuert werden, kann daher nicht dazu führen, dass auch auf österreichischer Seite nur 50 % der deutschen Renteneinkünfte in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sind.
Es ist allerdings einzuräumen, dass sich dadurch eine gewisse Verwerfung in der Rentenbesteuerung zwischen Österreich und Deutschland ergibt, wenn die Hälftefreistellung der Pension in Deutschland als pauschale Berücksichtigung der steuerlich nicht abzugsfähigen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gewertet wird, während nach österreichischem Recht die Sozialversicherungsbeiträge steuerlich abzugsfähig gewesen wären und folglich die Vollbesteuerung der Sozialversicherungspension systemkonform gerechtfertigt ist.
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