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Maßnahmen gegen Treaty Shopping nach § 50d Abs 3 dEStG
Oppermann (PIStB 2023, 158 ff) analysiert die Vorschrift des § 50d Abs 3 dEStG, die darauf abzielt, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Quellensteuervergünstigungen durch DBA sowie EU-Richtlinien durch die gezielte Zwischenschaltung substanzschwacher Gesellschaften zu verhindern. Trotz zahlreicher Rechtsunklarheiten haben sich nach Oppermann Leitlinien herausgebildet, die in typischen Praxisfällen einen sicheren Umgang mit dieser deutschen Anti-Treaty-Shopping-Regelung ermöglichen. Nach einer Darstellung des Prüfungsschemas in Konzernstrukturen geht der Autor auf Detailregelungen zu § 50d Abs 3 dEStG ein. Trotz einiger Rechtsunklarheiten können in Konzernstrukturen viele Fälle rechtssicher gestaltet werden, sodass keine zusätzlichen Quellensteuern drohen. Für den Fall, dass ausnahmsweise eine teilweise oder – wegen des (angeblich) unionsrechtlich gebotenen Steuerstrafeffekts – eine vollständige Quellensteuerentlastung versagt wird, verbleibe zudem immer noch der Rückgriff auf typische Abwehrmaßnahmen und Gestaltungsmöglichkeiten.