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Lohnsteuerregress trotz Generalbereinigungsklausel möglich
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Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer eine ihm im Haftungsweg für eine im Zuge der Auflösung des Dienstverhältnisses gewährte Abfindung nachverrechnete Lohnsteuer auch dann einfordern, wenn in der Auflösungsvereinbarung eine Generalbereinigungsklausel („Sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Dienstvertrag gelten als bereinigt und verglichen.“) enthalten ist.
Dies ist einerseits darin begründet, dass der Arbeitgeber durch die Nachentrichtung der Lohnsteuer eine Schuld des Arbeitnehmers begleicht und damit gemäß § 1358 ABGB erst im Zeitpunkt dieser Zahlung ein (von der Generalbereinigungsklausel nicht erfasstes) Forderungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer erwirbt. Andererseits wurde die im konkreten Fall im Zuge der Auflösung festgelegte Abfindungszahlung unzweifelhaft als Bruttobetrag definiert.