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EuGH zur Kurzfristvermietung („Airbnb-Urteil“)
Vazquez (H&I on European Taxation 4/2023) analysiert das Airbnb-, zur Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV. Erstens stehe das Unionsrecht der Verpflichtung von Airbnb zur Weitergabe der Daten der vermittelten Beherbergungsverträge an die italienischen Steuerbehörden nicht entgegen. Zweitens sei auch die Verpflichtung zum Quellensteuerabzug nicht zu beanstanden, weil diese sowohl für in einem anderen Mitgliedstaat als auch in Italien niedergelassene Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung gelte. Drittens stelle aber die Verpflichtung zur Benennung eines Steuervertreters eine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, da diese nur Dienstleister treffe, die über keine ständige Niederlassung in Italien verfügen. Dies sei geeignet sei, ausländische Dienstleister davon abzuhalten, in Italien Dienstleistungen zu erbringen. Auch wenn damit das legitime Ziel verfolgt werde, die Wirksamkeit der Steuererhebung zu gewährleisten, gehe sie über das hinaus, was erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen.