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Anrechnung ausländischer Steuern in LoB-Fällen nach dem DBA USA
Schwarz (http://kluwertaxblog.com/2021/05/24/credit-for-foreign-tax-the-lob-and-domestic-relief) führt aus, dass nach Art 26 und 27 WVK völkervertragliche Verpflichtungen ungeachtet des innerstaatlichen Rechts beachtet werden müssen; dieser Grundsatz sei aber nicht immer so einfach anzuwenden. Darauf aufbauend berichtet Schwarz über einen Fall, der im UK seit Jahren Gegenstand von Streitigkeiten in Bezug auf die Anrechnung ausländischer Steuern ist (Aozora GMAC Investments Limited vs HMRC [2021] UKFTT 99 [TC]). Der im UK ansässigen Tochtergesellschaft einer in Japan ansässigen Bank wurde zunächst von der US-Steuerbehörde die Anwendung der Quellensteuerentlastung nach Art 11 DBA UK – USA mit der Begründung verweigert, dass die S. 342 britische Gesellschaft nach Art 23 (limitation on benefits) keine „qualifizierte Person“ sei. Die UK-Steuerbehörde zog daraus den Schluss, dass die UK-Gesellschaft damit nach Art 24 auch keinen Anspruch auf Anrechnung der in den USA gezahlten Steuer im UK habe. Das First-Tier Tribunal entschied demgegenüber, dass die fehlende Quellensteuerentlastung nach dem DBA nicht automatisch den Ausschluss der Steueranrechnung nach sich ziehe.