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Bloßer Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch
Entscheidung: Österreichische Post, C-300/21.
Norm: Art 82 Abs 1 DSGVO.
Art 82 Abs 1 DSGVO ist dahin auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Der Schadenersatzanspruch hängt jedoch nicht davon ab, dass der entstandene immaterielle Schaden eine gewisse Erheblichkeit erreicht.
Link zur Pressemitteilung des EuGH: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2023-05/cp230072de.pdf.