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PV-Info 6, Juni 2020, Seite 2

Neues zur COVID-19-Kurzarbeit: Änderung des § 37b AMSG und neue Sozialpartnervereinbarungen ab 1. 6. 2020

Alexandra Platzer

Mit Beschluss des Nationalrates vom soll § 37b Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) rückwirkend ab geändert werden. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Die Änderung soll unter anderem endlich Klarheit hinsichtlich des vom Arbeitgeber in der Kurzarbeit geschuldeten Entgelts bringen und ist auch auf bestehende Kurzarbeitsbegehren anzuwenden. Für Kurzarbeitsbegehren mit einem Beginn ab (Erstgewährung) und die Verlängerung der Kurzarbeit ab kommen geänderte Sozialpartnervereinbarungen zur Anwendung.

Überblick

Für Unternehmen, die rückwirkend ab die COVID-19-Kurzarbeit vereinbart haben, ist der erste Kurzarbeitszeitraum bereits zu Ende. Bis zuletzt war in der Personalverrechnung nur eine vorläufige Abrechnung der Kurzarbeit möglich, weil die Interpretation der Kurzarbeitsrichtlinie und der Sozialpartnervereinbarungen in grundlegenden Punkten unklar war (Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe KUA-COVID-19 idF , Sozialpartnervereinbarungen idF ).

So war zB offen, welches Entgelt der Arbeitgeber Arbeitnehmern in Kurzarbeit schuldet, weil die Handhabung der Nettoentgeltgarantie ungeklärt war. In einem mit den Sozialpartnern abgestimmten Initiativantrag zur Änderung des § 37b AMSG schafft der Gesetzgeber Abhilfe und führt zumindest einige...

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