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EuGH: Mehrwertsteuer bei Restaurantdienstleistungen oder Lieferungen von Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr
Der EuGH hatte im J.K., C‑703/19, die Frage zu beurteilen, welcher Mehrwertsteuersatz auf Umsätze aus Verkäufen von Speisen und Mahlzeiten, die soS. 334 fort verzehrt oder mitgenommen werden, zur Anwendung kommt. Der Kläger des Ausgangsverfahrens J.K. ist Franchisenehmer einer Kette von Schnellbedienungsrestaurants. Er verkauft zubereitete Mahlzeiten und Speisen wie zB Sandwiches, Salate, Pommes frites, Speiseeis etc. Diese Produkte werden auf einem Tablett aus Plastik serviert, mit dem der Kunde Papierservietten und – für bestimmte Produkte – Plastikbesteck und/oder einen Strohhalm erhält. Diese Mahlzeiten und Speisen werden vor Ort aus Halbfertigprodukten zubereitetet, können warm oder kalt serviert werden und sollen entweder vor Ort verzehrt oder von den Kunden mitgenommen werden. Im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedient sich J.K. verschiedener Verkaufsmethoden: Die Produkte werden entweder innerhalb des Restaurants, durch dessen Außenfenster oder in Einkaufszentren in für die Gastronomie ausgewiesenen Bereichen verkauft.
Im September 2016 kontrollierte die Steuerbehörde die Mehrwertsteuererklärungen des Klägers des Ausgangsverfahrens sowie die Berechnung u...