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ASoK 9, September 2019, Seite 355

Berücksichtigung von laufenden Kostenbeiträgen beim PKW-Sachbezug: BFG und BVwG widersprechen den LStR 2002

BVwG , L510 2111754-1; .

Die Sachbezugswerteverordnung legt in § 4 Abs 1 fest, dass für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs ein Sachbezug von 2 % bzw 1,5 % (je nach S. 356Höhe des CO2-Ausstoßes), maximal monatlich 960 Euro bzw 720 Euro, anzusetzen ist. § 4 Abs 7 Sachbezugswerteverordnung bestimmt, dass Kostenbeiträge des Arbeitnehmers (mit Ausnahme der Treibstoffkosten) den Sachbezugswert mindern.

Die Finanzverwaltung ist bisher davon ausgegangen, dass Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vor Wahrnehmung der angeführten Höchstbeträge von 960 Euro bzw 720 Euro zu berücksichtigen sind (Rz 186 und 187 der LStR 2002). Die Gerichte sind dieser Auffassung nunmehr aber einhellig entgegengetreten und haben entschieden, dass laufende Kostenbeiträge erst nach Berücksichtigung dieser Höchstbeträge abzuziehen sind. Dies führt zwangsläufig in den Fällen, in denen die Anschaffungskosten des PKW 48.0000 Euro übersteigen, zu einem niedrigen Sachbezug als bei der von der Finanzverwaltung vertretenen Auslegung.

Die Gerichte begründen ihre Ansicht einerseits mit der reinen Wortinterpretation, wonach § 4 Abs 7 Sachbezugswerteverordnung bezüglich der Berücksichtigung von Kostenbeiträgen auf den in § 4 Abs 1 Sachbezugswerteverordnung definierten Sachbezugswert und damit auf die dort verankerte Höc...

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