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ASoK 9, September 2019, Seite 355

Interessante Rechtsprechung zur Abgrenzung der Dienstnehmerstellung

; , Ro 2019/08/0003; , Ra 2018/13/0083.

In einem Erkenntnis zur steuerlichen Einstufung von Chorsängern bei Opernproduktionen hat der VwGH der Revision stattgegeben und ist von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen. Er hat dies unter Verweis auf ältere Judikatur damit begründet, dass es bei nicht spielzeitenverpflichteten Sängern, die nur an jeweils einzelnen Opernproduktionen mitwirken, an der persönlichen Weisungsgebundenheit und Eingliederung in einen geschäftlichen Organismus mangelt. Der sachlichen Bindung an bestimmte Veranstaltungszeiten und -orte kommt demnach bei reproduzierenden Künstlern, die sich sowohl zeitlich als auch räumlich an ein vom Veranstalter vorgegebenes Programm halten müssen, keine entscheidende Bedeutung zu. Auch der persönlichen Leistungspflicht, wie sie für Künstler typisch ist, kommt für die Beurteilung keine Aussagekraft zu.

Im durch die Medien viel beachteten Fall eines Sportlers, der als Vorspringer bei einem Schifliegen schwer verunfallte, hat der VwGH ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis erkannt. Er hat dafür insbesondere ins Treffen geführt, dass die aus Sicherheitsgründen notwendige Möglichkeit, gefahr...

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