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Zuständigkeit für die Entscheidung über das Unterhaltsbegehren bei Bejahung der Zuständigkeit für die Scheidung und Verneinung der Zuständigkeit für die elterliche Verantwortung
iFamZ 2019/206
Art 3 lit a und d sowie Art 5 EuUVO
R gg P
Auf Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Constanţa (Gericht erster Instanz Constanţa, Rumänien) hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Art 3 lit a und d sowie Art 5 UVO sind dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Gericht eines Mitgliedstaats mit einer Klage befasst wird, mit der drei zusammenhängende, die Ehescheidung der Eltern eines minderjährigen Kindes, die elterliche Verantwortung für dieses Kind und die Unterhaltspflicht für das Kind betreffende Anträge gestellt werden, das über die Scheidung befindende Gericht, das seine Zuständigkeit für die Entscheidung über den die elterliche Verantwortung betreffenden Antrag verneint hat, gleichwohl für die Entscheidung in der Unterhaltssache zuständig ist, wenn es zugleich das Gericht des Ortes ist, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder das Gericht, vor dem der Beklagte sich auf das Verfahren eingelassen hat, ohne den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen.