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BFH zur abkommensrechtlichen Einordnung eines Lichtdesigners
Ein Lichtdesigner ist werkschaffend tätig und somit nicht von Art 17 OECD-MA erfasst, wenn er das später zur Aufführung gebrachte Lichtdesign vorab entwickelt und sein Werk sodann vor der eigentlichen Aufführung lediglich an die lokalen Verhältnisse anpasst, ohne noch im Rahmen der (späteren) Aufführungen auf das Werk Einfluss zu nehmen. Wenn er sein Werk jedoch – nach Art eines Performance-Künstlers – vor dem Publikum schafft, ist Art 17 OECD-MA anwendbar.
Eine Bindung des Ansässigkeitsstaates an die Qualifikation des Quellenstaates hat bei DBA, die vor dem Update des OECD-MK 2000 abgeschlossen wurden und nach 2000 einer Revision unterzogen wurden, zu erfolgen, sofern diese geänderte Auslegung aus dem Vertragstext hervorgeht.
Sachverhalt: Der Kläger war in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und als Lichtdesigner an verschiedenen Opernhäusern im Ausland (Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Spanien, Schweden, Schweiz, Japan) tätig. Die Einkünfte wurden im Ausland einem Quellensteuerabzug unterworfen und in zum Teil ausgestellten Arbeitgeber-Bescheinigungen als nichtselbständige Einkünfte ausgewiesen. In Deutschland setzte das Finanzamt die Einkünfte als solche aus selbständi...