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Einfuhrbefreiung für Importeur trotz späterer Steuerhinterziehung
Charpenet (Intertax 2019, 663 ff) analysiert das Vetsch, C-531/17, das auf einen vom VwGH vorgelegten Fall zurückgeht. Konkret wurde einem österreichischen Spediteur nachträglich EUSt vorgeschrieben, weil der Empfänger zwar zutreffend in Bulgarien innergemeinschaftliche Erwerbe, andererseits jedoch zu Unrecht auch innergemeinschaftliche Lieferungen erklärt habe, was nach dem BFG in Bulgarien als Steuerhinterziehung zu qualifizieren war. Nach Ansicht des EuGH war dem Spediteur allerdings die Befreiung der Einfuhr nicht zu versagen, da die Steuerhinterziehung nicht die Verbringung betraf und für den EuGH keine Anhaltspunkte vorlagen, wonach der Importeur wusste oder hätte wissen müssen, dass die im Anschluss an die Einfuhr und innergemeinschaftliche Verbringung erfolgte Lieferung in eine Steuerhinterziehung des bulgarischen Empfängers miteinbezogen war.