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Alkoholabhängigkeit und akuter Rauschzustand sind keine psychische Krankheit iSd UbG
iFamZ 2019/194
§ 3 UbG
LG Innsbruck , 55 R 8/19h
Nach ständiger Rechtsprechung sind weder Alkohol- oder Suchtgiftmissbrauch noch Alkohol- und Suchtgiftabhängigkeit psychische Erkrankungen im Sinne des UbG. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn dieser Missbrauch bzw diese Abhängigkeit zu einer Gefährdung im Sinne § 3 UbG führt. Auch der akute Rauschzustand ist keine psychische Erkrankung nach dem UbG. Psychische Schädigungen, die aber die Folge des ständigen Gebrauchs toxischer Substanzen sind (organische Hirnschädigungen, diffuses organisches Psychosyndrom) sowie alkoholinduzierte organische Psychosen (zB delirantes Zustandsbild und Halluzinationen) zählen sehr wohl zu den psychischen Krankheiten im Sinne § 3 UbG.
Jedoch reicht der bloße Verdacht oder die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer psychischen Krankheit noch nicht aus, um ein Verhalten unter den Begriff der psychischen Krankheit im Sinn des UbG zu subsumieren. Die psychische Krankheit muss von Anfang an nachgewiesen sein (Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II § 3 UbG, Rz 7, 8, 13).