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Bedeutung der Rückkehrabsicht bei der Wegzugsbesteuerung
Das FG Münster hat am , 1 K 3448/17 E, entschieden, dass das Merkmal der „vorübergehenden Abwesenheit“ nach § 6 Abs 3 dAStG nur erfüllt ist, wenn der Steuerpflichtige schon im Zeitpunkt seines Wegzugs seinen unbedingten Rückkehrwillen gegenüber der Finanzverwaltung anzeigt und glaubhaft macht. Grzella (Handelsblatt ) führt aus, dass es auch nach dem FG für die Wahrung der Interessen des Fiskus ausreichend wäre, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht wieder begründet und dadurch die wesentliche Kapitalgesellschaftsbeteiligung steuerverstrickt werde. Nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs 3 dAStG müsse die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einer vorübergehenden Abwesenheit und damit einem subjektiven Merkmal „beruhen“, was aber im Erbfall anders sei. Erwirbt eine in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person von einem unbeschränkt steuerpflichtigen Erblasser eine Kapitalgesellschaftsbeteiligung, komme es zwar grundsätzlich auch zur Wegzugsbesteuerung. Sofern der Erbe jedoch innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall unbeschränkt steuerpflichtig wird, entfalle der Steueranspruch.