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AR aktuell 6, Dezember 2020, Seite 34

Verjährung der Vorstands- und Geschäftsführerhaftung

Johannes Peter Gruber

Schadenersatzansprüche der AG und der GmbH gegen ihre Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer verjähren in fünf Jahren. Diese gesetzliche Verjährungsfrist kann – wie der OGH jetzt entschieden hat – vertraglich nicht verkürzt werden. Eigentlich selbstverständlich.

1. Rechtsgrundlage

Die Geschäftsführer der GmbH sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, die diese Verpflichtung verletzen, haften der Gesellschaft zur ungeteilten Hand für den daraus entstandenen Schaden. Die Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren. Eine entsprechende Regelung besteht für die AG. Die in der aktuellen Entscheidung für die GmbH festgelegten Grundsätze zur Verjährung von Schadenersatzforderungen müssen daher sinngemäß auch für die AG gelten.

Die Verjährungsvorschriften bestehen seit mehr als 100 Jahren. Man würde erwarten, dass der OGH längst in allen Einzelheiten geklärt hat, ob und gegebenenfalls in welcher Weise diese Fristen durch Vereinbarung (also zB im Angestelltenvertag mit den Vorstandsmitgliedern oder den Geschäftsführern) verändert werden können. Erstaunlicherweise musste sich der OGH aber bi...

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