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Einbringung von inländischem Vermögen durch eine in den USA ansässige Person
Entscheidung: Ro 2018/15/0017.
Normen: § 4 Abs 12, 27 Abs 3 EStG; DBA USA.
Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt gemäß § 4 Abs 12 EStG als Veräußerung einer Beteiligung. Ein Veräußerungsgewinn iSd § 27 Abs 3 EStG idF BudBG 2012, BGBl I 2011/112, liegt insoweit vor, als die Einlagenrückgewähr die Höhe der Anschaffungskosten übersteigt.
Bringt eine ausländische, nicht in der EU oder bestimmten anderen Staaten ansässige Person Vermögen gemäß Art III UmgrStG in eine österreichische Kapitalgesellschaft ein, so ist dies gemäß § 16 Abs 2 Z 2 UmgrStG nur dann unter Buchwertfortführung und sohin ohne Gewinnrealisierung möglich, wenn das Besteuerungsrecht Österreichs hinsichtlich der in den Gesellschaftsanteilen enthaltenen stillen Reserven nicht eingeschränkt ist. Im alten DBA USA, BGBl 1957/232, fehlte eine Art 13 entsprechende Bestimmung.
Wie ein Verständigungsverfahren der Vertragsstaaten ergab, wurde dieser Umstand aus Sicht der Vertragspartner so interpretiert, dass die Vertragsstaaten als Quellenstaaten vertraglich nicht gehindert waren, Gewinne – zB aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen – zu besteuern (vgl VO BGBl 1993/878; Loukota, Neues österreichisch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen, SWI 1996, 297).
Dies hat bewirkt, dass in den ...