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Missbrauch im Steuerrecht
Haarmann (IStR 2018, 561 ff) weist darauf hin, dass der Gedanke einer allgemeinen Missbrauchsklausel wie § 42 dAO (oder § 22 BAO) vielen Ländern fremd ist. Er stellt anhand einer Tabelle die wesentlichen Unterscheide zwischen nationalem und internationalem Steuerrecht sowie den BEPS-Maßnahmen dar. Diese werden keine maßgeblichen Neuerungen für die deutschen DBA bringen, da die deutsche Finanzverwaltung ohnehin einen allgemeinen Missbrauchsvorbehalt für DBA annehme, in denen Missbrauchsregeln fehlen. Die BEPS-Aktivitäten werden aber dazu führen, dass spezielle Missbrauchsregeln im bilateralen Verhältnis durch Ratifizierung auch explizit in deutsche DBA aufgenommen werden. Auch der EuGH habe die Verhinderung von Missbräuchen als Rechtfertigungsgrund für die Einschränkung von europäischen Grundfreiheiten anerkannt. Zum Verhältnis der nationalen, europäischen und internationalen Bestimmungen verweist Haarmann insb auf das Urteil vom , C-504/16 und C-613/16.