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Sachliche Rechtfertigung von Kettenarbeitsverträgen
Kettenarbeitsverträge sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann rechtmäßig, wenn die Aneinanderreihung einzelner befristeter Arbeitsverträge im Einzelfall durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist. Mangels eines sachlichen Grundes für die Mehrfachbefristung(en) ist daher von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen. Wann ein ausreichender sachlicher Grund vorliegt, ist aber häufig fraglich.
Grundsätzliches
Ob eine sachliche Rechtfertigung für die mehrfache Befristung eines Arbeitsverhältnisses (zwischen denselben Vertragsparteien) vorliegt, kann idR nur anhand der konkret gegebenen Umstände in jedem Einzelfall beurteilt werden (zB ; , 8 ObA 13/14s). Je mehr Befristungen vorgenommen werden, desto strenger sind aber die inhaltlichen Anforderungen an das Vorliegen einer Rechtfertigung (zB ; , 9 ObA 4/18f).
Die wirtschaftlichen und sozialen Anforderungen an die Rechtfertigung dürfen dabei nicht überspannt werden (). Als Rechtfertigungsgrund anerkannt wurde zB die Branchenüblichkeit bei Profifußballern, da sowohl Sportler als auch Vereine daran interessiert sind,...