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ASoK 5, Mai 2021, Seite 198

Arbeitnehmereigenschaft einer Redakteurin

1. Für die Beurteilung, ob im Einzelfall ein echter Arbeitsvertrag oder ein freier Dienstvertrag vorliegt, ist nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung und die Gestaltung des schriftlichen Vertrages, sondern auf die allenfalls abweichende tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses durch die Parteien abzustellen. Entscheidend ist vor allem, wie der Vertrag in der jahrelang dauernden Vertragsbeziehung tatsächlich gelebt wurde.

2. Ausgehend von der tatsächlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses durch die Parteien ist hier entscheidend, dass die Redakteurin in einem hohen Maß in die redaktionelle Arbeitsorganisation, bestimmt durch den wöchentlichen technischen Ablauf der Zeitungserstellung von der Redaktionssitzung bis hin zur druckreifen Fertigstellung der Zeitung am Sonntag, eingebunden ist und insbesondere durch den vorgegebenen Druckschluss auch eingebunden sein muss. Bis zur Schließung des Regionalbüros im September 2018 musste die Redakteurin ihren vom Dienstgeber vorgegebenen Arbeitsplatz und die Infrastruktur nutzen, weil sie nur über ihren PC im Regionalbüro Zugang zum Redaktionssystem der Dienstgeberin hatte. Die Dienstgeberin konnte sich bis 2018 au...

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