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Facebook-Zugang ist vererblich
Entscheidung: BGH , III ZR 183/17.
Normen: §§ 307, 1922 BGB; § 88 Abs 3 dTKG.
Beim Tod des Facebook-Kontoinhabers geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Konto und den darin vorgehaltenen Inhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis noch das Datenschutzrecht entgegen.